Mehr zu den neuen GoBD

Die neuen GoBD, die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ der Finanzverwaltung ersetzt die bisherigen Vorschriften GoS (Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung), GoBS (Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme) und GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen), konkretisiert einige Vorschriften bzw. hat sie an heutige Technologien angepasst und hat aktuelle Rechtsprechungen des BFH (Bundesfinanzhof) aufgenommen. Der Anwendungsbereich der GoBD ist dann gegeben, wenn eine persönliche oder sachliche Steuerpflicht besteht, gleichgültig ob es sich hier um die Einkommenssteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer handelt, d.h. in allen Fällen handelsrechtlicher Kaufmannseigenschaft sowie in den Fällen steuerlicher Gewerblichkeit und alle Fälle des Erzielens von Gewinneinkunftsarten (incl. Land- und Forstwirtschaft) – die Regelungen der GoBD sind auch explizit für die Fälle für die Aufzeichnungspflichten eines Einnahmenüberschussrechners gem. § 4 Abs. 3 EStG anzuwenden.

Grundsätzlich gelten ja für jedes Unternehmen, abgeleitet aus HGB § 239 „Führung der Handelsbücher“ die „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)“. Diese neuen GoBD bauen auf diesen GoB-Bestimmungen auf und verlangen von jedem Unternehmen, wie bisher auch schon, eine „Grundbuchaufzeichnungspflicht“. D.h. jeder Betrieb ist verpflichtet, in „Büchern“ seine Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens ersichtlich zu machen, wobei die äußere Gestalt (ob gebundenes Buch, Loseblattsammlung oder Datenträger) dabei unerheblich ist. Geschäftsvorfälle sind alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts den Gewinn bzw. Verlust oder die Vermögenszusammensetzung in einem Unternehmen dokumentieren oder beeinflussen bzw. verändern. Sich zunächst nur auf das Sammeln von Belegen zu beschränken und die buchhalterische Erfassung und Verarbeitung zeitversetzt durchzuführen, widerspricht nach GoBD der aktuellen Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzhof) …. d.h. der klassische Pendelordner ist danach obsolet, d.h. nicht mehr zulässig!

Mittels der zeitnahen Grundbuchaufzeichnungen soll verhindert werden, dass Geschäftsvorfälle für längere Zeit in der Schwebe gehalten werden und sich hierdurch die Möglichkeit einer steuerlich inkorrekten Darstellung eröffnet. Nach GoBD müssen danach Belege unmittelbar nach Erhalt bzw. Entstehung gegen Verlust gesichert werden! Die GoBD geben hier jetzt Fristen von 8 bzw. 10 Tagen vor! In dieser Zeit muss nun nicht die „Verbuchung“ der Belege stattgefunden haben, es muss aber eine „Belegsicherung“ mit der Garantie der „Unverlierbarkeit“ von Geschäftsvorfällen stattfinden. In den Erläuterungen zur GoBD findet man Hinweise, dass man dies z.B. durch „revisionssichere Verfahren“ oder z.B. durch „handschriftlich geführte Rechnungseingangs- und Rechnungsausgangsbücher“ sicherstellen kann. Welcher Mandant will aber erst noch (wie bei einem Fahrtenbuch) alle Eingangsrechnungen und Belege handschriftlich erfassen? Ist eine entsprechende Belegsicherung sowie Sicherstellung der Unverlierbarkeit von Geschäftsvorfällen wirksam beim Mandanten eingerichtet, kann dann gemäß GoBD die eigentliche DV-technische Buchung z.B. durch den Steuerberater grundsätzlich weiterhin zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher Aufzeichnungen, einschließlich der eingesetzten Verfahren, ist allein der Steuerpflichtige verantwortlich - dies gilt auch bei einer teilweisen oder vollständigen organisatorischen und technischen Auslagerung von Buchführungs- und Aufzeichnungsaufgaben auf Dritte (z. B. Steuerberater oder Rechenzentrum).

Gemäß GoBD rechtfertigt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit es nicht, dass Grundprinzipien der Ordnungsmäßigkeit verletzt und die Zwecke der Buchführung erheblich gefährdet werden. Die zur Vermeidung einer solchen Gefährdung erforderlichen Kosten muss der Steuerpflichtige genauso in Kauf nehmen wie alle anderen Aufwendungen, die die Art seines Betriebes mit sich bringt.

einige ergänzenden Punkte aus der GoBD zum besseren Verständis »